CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV48). Für den Augenschein vom 20. Oktober 2021 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 500.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2300.00 und werden der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 1150.00, zur Bezahlung auferlegt. c) Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid