b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2. Sie haben je zu gleichen Teilen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf 47 Vgl. Vollzugshilfe «Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» des Cercle Bruit, Stand 7. Juni 2019, S. 11 unten.