a) Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffer 3.1 der Verfügung der Stadt Langenthal vom 30. Juni 2021 wird aufgehoben. Es ist gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu verpflichten, im Fortluftkanal der Luft-Wasser-Wärmepumpe einen Kulissenschalldämpfer zu installieren. Die Belastung, die den Pflichtigen durch die Anordnung entsteht, steht in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel.