Denn mit dem Einbau des Schalldämpfers reduziert sich der gerechnete hörbare Schalldruckpegel am Beurteilungsort von 32 dB(A) um 5 bis 6 dB auf ca. 27 dB(A). Bei diesen Gegebenheiten kann davon ausgegangen werden, dass das Geräusch der Anlage am Beurteilungsort nicht mehr hörbar ist, weil es unterhalb des Niveaus des Umgebungslärms liegt. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu verpflichten, im Fortluftkanal einen Schalldämpfer einzubauen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.