Unter den gegebenen Umständen und gemessen an den Investitionskosten des neuen Heizsystems ist den Mehrkosten für einen Schalldämpfer kein bedeutendes Gewicht beizumessen. Die finanziellen Nachteile, die der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 durch die Anordnung entstehen, werden hier sowohl vom privaten Interesse des Beschwerdeführers wie auch dem öffentlichen Interesse am Schutz vor Lärmimmissionen klar übertroffen.