h) Der Einbau des Schalldämpfers ist für die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 in finanzieller Hinsicht zumutbar. Im Zuluftkanal wurde bereits im Montagezeitpunkt ein Schalldämpfer eingebaut. Im Montagezeitpunkt wäre es somit ohne grossen Aufwand möglich gewesen, auch im Fortluftkanal einen Schalldämpfer einzubauen. Weshalb dies nicht getan wurde, ist nicht nachvollziehbar. Denn auch gegenüber der Fortluftöffnung befinden sich lärmempfindliche Räume, namentlich jene des Beschwerdeführers. Unter den gegebenen Umständen und gemessen an den Investitionskosten des neuen Heizsystems ist den Mehrkosten für einen Schalldämpfer kein bedeutendes Gewicht beizumessen.