g) Die genannten Emissionsbeschränkungen sind wie ausgeführt technisch und betrieblich möglich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Montage eines schallabsorbierenden Wetterschutzgitters nur mit einer geringfügigen Lärmreduktion gerechnet werden kann. Diese beträgt wie ausgeführt bloss 3 dB. Verlangt wird nach der Rechtsprechung eine wesentliche Lärmreduktion (vgl. Erwägung 7b). Die Montage eines schallabsorbierenden Wetterschutzgitters scheidet daher als Emissionsbeschränkungsmassnahme für sich alleine von vornherein aus. Demgegenüber kann mit der Montage eines Fassadenaufbaus oder dem Einbau eines Schalldämpfers im Fortluftkanal eine Lärmreduktion bis zu 6 dB erzielt werden.