Im Kanton Bern sind gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD32 Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden baubewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien33 entsprechen. Gemäss den kantonalen Richtlinien sind Luftwärmepumpen im Gebäude baubewilligungsfrei.34 Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Überprüfung stattfindet. Stört eine baubewilligungsfreie Anlage die öffentliche Ordnung, ordnet die Baupolizeibehörde gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG unter anderem im Interesse des Umweltschutzes die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an (Art. 1b Abs. 3 BauG).