Die Ausführungen des Vertreters des AUE sind plausibel. Die Pegelauswertung belegt, dass die Differenz zwischen dem A-Pegel und dem C-Pegel bloss 12 dB beträgt.26 Dass das AUE die tieffrequenten Tonanteile bei der Lärmbewertung bzw. der Pegelkorrektur K2 nicht besonders berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden. Der hörbare tieffrequente Schall ist demzufolge mit dem Pegelzuschlag von 2 dB für die Tonhaltigkeit (K2) angemessen berücksichtigt.27 Ob und welche weitergehende Massnahmen zur Lärmreduktion zu treffen sind, ist im Rahmen der Vorsorge näher zu prüfen (vgl. Erwägung 7). 7. Vorsorgeprinzip und Emissionsbegrenzung