e) Der Beschwerdeführer stört sich am «Wummern» der Anlage. Der Vertreter des AUE erklärte am Augenschien dazu, im vorliegenden Fall müssten die tieffrequenten Tonanteile bei der Lärmbewertung (Pegelkorrektur für Tonhaltigkeit K2) nicht besonders berücksichtigt werden. Die Auswertung der Messung zeige, dass die Differenz zwischen dem A-Pegel (Industrie- und Gewerbelärm) und C-Pegel (Impulslärm) weniger als 20 dB betrage. Erst wenn die Differenz zwischen dem A-Pegel und C-Pegel grösser als 20 dB sei, spreche man von einem tieffrequenten Geräusch.25 Die Ausführungen des Vertreters des AUE sind plausibel.