Ist der Planungswert eingehalten, verursacht die Anlage nach der LSV keine gesundheitsschädigende Lärmbelastung. Beim Schallpegel von 46.55 dB(A), auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, handelt es sich um den fremdgeräuschkorrigierten Schallpegel der Anlage, der drei Meter vor der Fortluftöffung gemessen wurde. Bei diesem Messstandort handelt es sich offenkundig nicht um einen lärmempfindlichen Raum, an welchem der Planungswert von nachts 45 dB(A) gilt. Die Rüge, die Anlage halte den Grenzwert der LSV nicht ein, ist unbegründet.