d) Die Planungswerte sind in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räumen einzuhalten (Art. 2 Abs. 6 LSV in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 LSV). Die Berechnung des AUE ergab beim Fenster der Liegenschaft G.________strasse 83a einen Beurteilungspegel (Lr) von 44.57 dB(A) bzw. aufgerundet 45 dB(A). Die Berechnung ist nicht zu beanstanden; darauf kann abgestellt werden (vgl. Erwägung 5h). Der Planungswert von 45 dB(A) ist damit eingehalten. Ist der Planungswert eingehalten, verursacht die Anlage nach der LSV keine gesundheitsschädigende Lärmbelastung.