c) Bei der fraglichen Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Grundstücke des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 liegen beide in der zweigeschossigen Wohnzone W2, für welche die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. Gemäss Art.