a) Der Beschwerdeführer rügt, die Anlage widerspreche der LSV. Der Dauerschallpegel (Leq) der Anlage betrage 46.55 dB(A). Damit sei der massgebliche Grenzwert um 1.5 dB(A) klar überschritten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Aufenthalt auf seinem Aussensitzplatz sei infolge der Lärmbelastung nicht möglich und gesundheitsschädigend. Auch sei in der Nacht das «Wummern» der Anlage sogar bei geschlossenen Fenstern wahrnehmbar.