Massgeblicher Ausgangswert für die Lärmbeurteilung ist hier der Schalldruck der Anlage, der durch die Messung unter realen Bedingungen ermittelt worden ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehlten Angaben zum Schallleistungspegel im Tag- und Nachtbetrieb maximal (LWAmax,Tag/Nacht), ist somit bezüglich der Messung und die Lärmberechnungen unbehilflich. h) Nach dem Gesagten sind die Messung und die Berechnungen im Bericht des AUE vom 8. März 2021 nachvollziehbar. Für die BVD besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Messwerts und der Lärmberechnung des AUE im Bericht vom 8. März 2021 zu zweifeln. 6. Einhaltung der Belastungsgrenzwerte der LSV