d) Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Lärmmessungen seien nicht korrekt durchgeführt worden. Es ist aktenkundig, dass der Grundgeräuschpegel im Messzeitpunkt so hoch war, dass das Geräusch der Anlage beim Schlafzimmerfenster des Beschwerdeführers nicht mehr messbar war.18 Aufgrund des hohen Hintergrundpegels durfte das AUE die Messung näher bei der Anlage durchführen und den fremdgeräuschkorrigierten Schalldruck auf die Distanz des relevanten Immissionsorts (Fenster an der Südostfassade der Liegenschaft G.________strasse 83a) aufrechnen. Dieses Vorgehen ist sachlich richtig und entspricht wie ausgeführt den Empfehlungen des Cercle Bruit (vgl. Erwägung 4c).