Bei Lärmklagen, d.h. wenn die Anlage bereits in Betrieb ist, werden die Aussenlärmimmissionen regelmässig mittels Lärmmessungen ermittelt. Die Messung dient dazu, beim konkreten Betrieb einer Wärmepumpe die Einhaltung der Planungswerte nachzuweisen. Die Anforderungen an die Messung sind in der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit näher beschrieben.14 Danach darf die Messung nicht durch Störgeräusche verfälscht werden. Nach Möglichkeit ist die Messung daher beim relevanten Immissionsort, d.h. in der Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums des Klägers, durchzuführen, soweit dies aufgrund von Störgeräuschen möglich ist. Allenfalls ist der Grundgeräuschpegel der Anlage separat zu