a) Der Beschwerdeführer bemängelt, der Bericht des AUE vom 8. März 2021 sei nicht nachvollziehbar. Das Berechnungsblatt im Anhang 1 zum Bericht vom 8. März 2021 beziehe sich nicht auf die G.________strasse 81a, sondern auf die J.________strasse 8. Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, die Lärmmessung sei nicht korrekt durchgeführt worden. Er kritisiert, der Lärmgrenzwert sei nicht am offenen Fenster gemessen worden und im Fachbericht sei der Aufstellungsort des Mikrofons für die Messung nicht dokumentiert worden.