Die sachverhaltliche Ausgangslage präsentiert sich im vorliegenden Fall wie folgt: Das Wohnhaus G.________strasse 83a befindet sich nördlich des Mehrfamilienhauses G.________strasse 81a. Betreffend den Beschwerdeführer ist derjenige Schall der Wärmepumpe von Bedeutung, der bei der nordseitigen Fassadenöffnung durch die Wetterschutzgitter nach aussen tritt (Lärmquelle). Die Distanz zwischen der nordseitigen Fassadenöffnung und dem relevanten Immissionsort, d.h. der Südostfassade der Liegenschaft G.________strasse 83a, beträgt nach den Akten rund 15 m.