Die angefochtene Verfügung entspricht somit der gesetzlichen Begründungspflicht. Wie die Beurteilung des AUE rechtlich zu würdigen ist und ob das AUE den Sachverhalt korrekt ermittelt hat, sind keine Fragen des rechtlichen Gehörs, sondern materiellrechtliche Fragen. Aus der Gehörsrüge kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. Ausgangslage