Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war damit möglich. Die Stadt Langenthal war nicht gehalten, noch detaillierter auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte und das Vorsorgeprinzip einzugehen. Sie durfte sich auf den Bericht vom 8. März 2021 des AUE, das bei Lärmfragen bezüglich Wärmepumpen die zuständige kantonale Fachbehörde ist, stützten. Damit hat sich die Stadt Langenthal mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung entspricht somit der gesetzlichen Begründungspflicht.