a) Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Stadt Langenthal sei auf diverse Rügepunkte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 nicht eingegangen, namentlich der Rüge bezüglich des Vorsorgeprinzips, der fehlenden Schallisolation bei den Wetterschutzgittern und des «Lärmemissionsnachweises». Sinngemäss rügt er damit die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.