deren Verhalten sie verantwortlich ist, verursacht, wird sie zur Verhaltensstörerin.6 b) Im baupolizeilichen Verfahren hat die Stadt Langenthal die Beschwerdegegnerin 1 als Grundeigentümerin und den Beschwerdegegner 2 als Bauherrschaft beteiligt. Dieses Vorgehen der Stadt Langenthal entspricht der dargelegten Praxis und ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend sind die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Partei beteiligt. 3. Rechtliches Gehör