Diese gesetzliche Regel ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auf den Normalfall zugeschnitten, in dem Grundeigentum und Bauherrschaft in ein und derselben Hand liegen.4 Sind aber Bauherrschaft und Grundeigentümer nicht identisch und ist die Rechtswidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen, so kann sich die Wiederherstellungsverfügung nach der Praxis an beide, d.h. an die Grundeigentümerschaft und an die Bauherrschaft, richten.5 Denn die Bauherrschaft ist berechtigt und verpflichtet, das Vorhaben den massgeblichen Vorschriften und der erteilten Baubewilligung entsprechend auszuführen. Indem die Bauherrschaft eine Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für