46 Abs. 2 BauG setzt die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bzw. der Inhaberin oder dem Inhaber eines Baurechts Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese gesetzliche Regel ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auf den Normalfall zugeschnitten, in dem Grundeigentum und Bauherrschaft in ein und derselben Hand liegen.4 Sind aber Bauherrschaft und Grundeigentümer nicht identisch und ist die Rechtswidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen, so kann sich die Wiederherstellungsverfügung nach der Praxis an beide, d.h. an die Grundeigentümerschaft und an die Bauherrschaft, richten.5