(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/13 BVD 120/2021/64 b) Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung der Stadt Langenthal. Er ist als Anzeigender im vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren mit seiner Forderung nicht durchgedrungen und somit durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.