Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 äusserten sich nicht zur Beschwerde. Danach führte das Rechtsamt der BVD im Beisein des Beschwerdeführers, dessen Tochter, eines Vertreters des AUE, der Bauinspektorin der Stadt Langenthal und des Heizungstechnikers des Beschwerdegegners 2 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 liessen sich krankheitshalber von der Teilnahme am Augenschein dispensieren. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte nur die Stadt Langenthal Gebrauch.