4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Stadt Langenthal die Vorakten und die Baubewilligungsakten zum Gesamtentscheid vom 2. Dezember 2016 betreffend die energietechnische Sanierung des Gebäudes G.________strasse 81a ein. In der Stellungnahme vom 26. August 2021 verzichtete die Stadt Langenthal auf das Stellen eines förmlichen Antrags. Sie bat die BVD, beim AUE eine Stellungnahme einzuholen, da sich die Rügen des Beschwerdeführers mehrheitlich auf die Lärmmessung des AUE und dessen Beurteilung vom 8. März 2021 bezögen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 äusserten sich nicht zur Beschwerde.