bei der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) ein. Das AUE führte vor Ort eine Lärmmessung durch. Im Bericht vom 8. März 2021 kam das AUE zum Schluss, dass der Grenzwert der Lärmschutzverordnung (LSV1) beim Wohnhaus des Beschwerdeführers «just» eingehalten werde und Vorsorgemassnahmen entweder bereits realisiert worden seien oder zu erheblichen Kosten führen würden. Gestützt auf die Beurteilung des AUE wies die Stadt Langenthal die Lärmklage des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ab und verzichtete auf die Anordnung von Vorsorge- bzw. Wiederherstellungsmassnahmen.