Der Umbau geschah sodann nur im Inneren des Gebäudes. Inwiefern dies zu einer Veränderung der Ableitung des Meteorwassers führen sollte und dabei allenfalls öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt würden, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Schimmelbildung betrifft sodann einen rein privatrechtlichen Aspekt und ist vorliegend nicht weiter zu verfolgen. 5. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Geschriebenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde Wilderswil vom 22. Juni 2021 ist zu bestätigen.