Bezüglich Baulärm von zonenkonformen Bauten und Anlagen ist festzuhalten, dass solcher in der Regel in Kauf zu nehmen ist. Ausnahmen gelten für Einwirkungen, die nach ihrer Art, Stärke oder Dauer aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn führen würden.27 Solche übermässigen Einwirkungen werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch nicht aus den Akten erkennbar. Im Übrigen ist die Bauphase bereits vorbei, weshalb es für diese Rüge ohnehin an einem aktuellen Rechtschutzinteresse fehlen dürfte, was vorliegend aber offengelassen werden kann.