in der Mischzone M liegt. Nach Art. 1 GBR ist in der Mischzone M nebst dem Wohnen auch die Hotelnutzung zulässig. Eine kurzfristige, gewerbsmässige Vermietung von Zimmern entspricht somit vorliegend auch der Zonenordnung. Die erfolgte Nutzungsänderung ist damit einhergehend mit der Einstufung der Gemeinde Wilderswil als baubewilligungsfreie Umnutzung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD zu qualifizieren. g) Zusammenfassend erweisen sich nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Umbauten in der Liegenschaft bzw. deren Umnutzung seien baubewilligungspflichtig, als unbegründet. 4. Diverses