Das entsprechende Inserat offerierte Platz für zwei Gäste ohne eigene vollwertige Küche. Unter Addierung der Bewohner in den anderen beiden Geschossen gemäss den Akten wird die Anzahl Gäste bzw. Betten nach der obgenannten Information bei weitem nicht erreicht. Ob Räume kurzfristig oder dauerhaft vermietet werden, ist zudem auch grundsätzlich nicht entscheidend dafür, ob es sich um eine Wohnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZWG handelt.24 Die Auswirkungen der veränderten Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdegegner auf bau- und umweltrelevante Tatbestände sind demnach als gering zu werten, nicht zuletzt auch, weil die Parzelle Nr. J.________ in der Mischzone M liegt.