Für die Umnutzung einer Wohnung in eine Wohnnutzung zu gewerbsmässiger kurzfristiger Vermietung von Räumlichkeiten gilt gemäss der Information der ehemaligen Justiz-, Kirchen- und Gemeindedirektion (JGK)21 vom 24. Januar 2019 über «Touristisch genutzte Wohnbauten (Umnutzung privater Wohnungen zu gewerbsmässiger kurzzeitiger Vermietung, neue Beherbergungsformen)» erst eine Bewilligungspflicht, wenn mehr als zehn Betten angeboten werden bzw. mehr als zehn Gäste beherbergt werden können.22 Gemäss Praxis der BVD ist im Einzelfall zu überprüfen, ob bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände tangiert sein könnten.23