Zwar verfügen sowohl das Erdgeschoss wie auch das 2. Obergeschoss über Spülbecken, jedoch nicht über Kochplatten, einen Backofen oder eine anderweitige Kochgelegenheit. Daran vermag auch der – von den Beschwerdeführenden nicht belegte – Vorwurf, die Bewohner der Liegenschaft der Beschwerdegegner würden mobile Kochplatten einsetzen, etwas zu ändern. Aus den Mietverträgen des Zimmers im Erdgeschoss19 sowie desjenigen der Zimmer im 2. Obergeschoss20 geht hervor, dass diese Zimmer jeweils unter Mitbenutzung der Küche im 1. Obergeschoss