Aus den vorhandenen Akten, insbesondere aus dem Protokoll der Besichtigung vor Ort vom 20. April 202117 sowie den von den Beschwerdegegner anlässlich dieser Besichtigung der Gemeinde Wilderswil ausgehändigten Mietverträgen18, geht hervor, dass in der Liegenschaft der Beschwerdegegner lediglich im 1. Obergeschoss eine voll ausgestattete Küche eingebaut ist. Zwar verfügen sowohl das Erdgeschoss wie auch das 2. Obergeschoss über Spülbecken, jedoch nicht über Kochplatten, einen Backofen oder eine anderweitige Kochgelegenheit.