Nach Art. 2 Abs. 1 ZWG gilt als Wohnung eine Gesamtheit von Räumen, die für die Wohnnutzung geeignet sind, eine bauliche Einheit bilden, einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben, über eine Kocheinrichtung verfügen und keine Fahrnis darstellen. Als Kocheinrichtung gilt eine fest installierte Anlage mit Spülbecken, die zur Vorbereitung von Mahlzeiten dient.15 Dem Begriff «Kocheinrichtung» werden sowohl Küchen als auch Kochnischen zugeordnet.16