Das Abstützen der Gemeinde Wilderswil auf den Wohnungsbegriff des ZWG ist – mangels anderweitiger gesetzlicher Definition – sachgerecht. Eine andere Definition des Begriffs bzw. eine andere Auslegung als im ZWG vorgegeben, erscheint auch nicht zielführend, da dies in Fällen von Zweitwohnungsgemeinden zu unübersichtlichem Unterschieden im Baubewilligungsverfahren führte.