Auch diese Definition hilft für die vorliegend umstrittene Frage nicht weiter. Die Gemeinde Wilderswil stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2021 auf die Definition des Begriffs «Wohnung» in Art. 2 Abs. 1 ZWG. Der Anteil an Zweitwohnungen in Wilderswil beträgt 13.9 %.14 Wilderswil ist damit keine Zweitwohnungsgemeinde im Sinne von Art. 1 ZWG und das ZWG grundsätzlich nicht anwendbar. Das Abstützen der Gemeinde Wilderswil auf den Wohnungsbegriff des ZWG ist – mangels anderweitiger gesetzlicher Definition – sachgerecht.