e) Weder das BauG noch die BauV enthalten eine kantonal gesetzliche Definition der Begriffe «Wohnung» bzw. «Wohneinheit». Das kommunale GBR12 von Wilderswil liefert ebenfalls keine Legaldefinition hierfür. Die vorliegend umstrittene Frage, ab wann eine Wohnnutzung als eigene Wohnung zu gelten hat, ist mithin kantonal und kommunal nicht gesetzlich geregelt. Auf Bundesebene bestimmt Art. 2 Abs. 1 WEG13 als Wohnungen «…Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind». Auch diese Definition hilft für die vorliegend umstrittene Frage nicht weiter.