d) Zur von den Beschwerdeführenden gerügten Umnutzung der Liegenschaft in neu drei eigenständige Wohneinheiten ist Folgendes festzuhalten: Die Nutzungsart bleibt in diesem Fall grundsätzlich gleich, unabhängig, ob es sich um eine oder mehrere Wohneinheiten handelt 10 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702). 4/8 BVD 120/2021/61