c) Die Beschwerdeführenden bringen nichts Konkretes vor, weshalb die Umbauten der Liegenschaft der Beschwerdegegner als baubewilligungspflichtig einzustufen sind. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die vorgenommenen Umbauten den baubewilligungsfreien Rahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD sprengen würden. Die Feststellung der Gemeinde Wilderswil, die vorgenommenen Renovationsarbeiten seien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD nicht baubewilligungspflichtig, ist demnach nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.