Die restlichen von den Beschwerdeführenden im baupolizeilichen Verfahren monierten Punkte beträfen im Übrigen privatrechtliche Sachverhalte, auf welche nicht weiter eingegangen werde. Zusammenfassend kommt die Baupolizeibehörde Wilderswil zum Schluss, die aktuelle Nutzung der Liegenschaft und die vorgenommenen Renovationsarbeiten seien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD als nicht baubewilligungspflichtig einzustufen.