b) Die Baupolizeibehörde Wilderswil hält in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2021 hierzu fest, die Begehung vom 20. April 2021 habe gezeigt, dass diverse Arbeiten durchgeführt worden seien. Es handle sich dabei jedoch mehrheitlich um eine «Pinsel-Renovierung». Weiter sei die Küche im 1. Obergeschoss durch eine neue ersetzt und es seien zusätzliche Badezimmer eingebaut worden. Das Gebäude verfüge jedoch nur über eine Küche. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG bedürfe eine Wohnung eine Kocheinrichtung. Im 1. Obergeschoss des Gebäudes sei eine Küche mit Kochgelegenheit mit Dampfabzug, Backofen, Geschirrspüler etc. vorhanden. Im Erdgeschoss und im 2. Obergeschoss seien Küchenschränke vorhanden.