Verbunden mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Baupolizeibehörde Wilderswil zurückzuweisen, beanstanden die Beschwerdeführenden damit sinngemäss die Feststellung der Baubewilligungsfreiheit des Vorhabens der Beschwerdegegner durch die Baupolizeibehörde Wilderswil. Vielmehr halten die Beschwerdeführenden die vorgenommenen Umbauten bzw. eine allfällig vorliegende Umnutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden implizit für baubewilligungspflichtig.