a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht korrekt, die Definition der Wohnungen auf das Zweitwohnungsgesetz abzustützen. Gemäss Art. 2 ZWG10 gelten nur Wohnungen, welche nicht dauerhaft genutzt würden, als Zweitwohnungen. Die Wohnungen der Beschwerdegegner würden jedoch dauerhaft vermietet und die Mietparteien nutzten mobile Kocheinrichtungen. Verbunden mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Baupolizeibehörde Wilderswil zurückzuweisen, beanstanden die Beschwerdeführenden damit sinngemäss die Feststellung der Baubewilligungsfreiheit des Vorhabens der Beschwerdegegner durch die Baupolizeibehörde Wilderswil.