Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Gemeinde Wilderswil hätte im Verfahren die Wohneinheiten-Erhöhung nicht berücksichtigt. Einerseits ist den Vorakten nicht zu entnehmen, dass die Gemeinde Wilderswil eine Wohneinheiten-Erhöhung abschliessend festgestellt hätte. Daran ändert auch das Schreiben vom 7. Januar 2021 nichts, in welchem die Gemeinde Wilderswil festhielt, «auf der Buchungsplattform airbnb [seien] zwei Wohnungen zur kurzfristigen Vermietung ausgeschrieben».9 Bei diesem Schreiben handelt es sich erst um die Gewährung des rechtlichen Gehörs, mithin noch nicht um eine abschliessende Feststellung der Gemeinde Wilderswil.