c) Die Gemeinde Wilderswil hat gestützt auf eine Meldung der Beschwerdeführenden ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet.6 Im Rahmen dieses Verfahrens tätigte die Gemeinde Wilderswil verschiedene Abklärungen. Abgesehen vom geführten Schriftverkehr nahm sie insbesondere am 20. April 2021 eine baupolizeiliche Kontrolle vor Ort vor.7 Damit hat die Gemeinde Wilderswil den aktuellen Zustand aufgenommen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts Konkretes vor, was sie aus der Verkaufsdokumentation für sich abzuleiten gedenken. Die Nichtberücksichtigung dieser Verkaufsdokumentation durch die Gemeinde Wilderswil ist folglich nicht zu beanstanden.