b) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG). Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung und die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgeht (Art. 45 Abs. 2 BauG). Für die Prüfung, ob eine Baute die Bauvorschriften und die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung einhält oder die öffentliche Ordnung stört, ist der aktuelle Zustand aufzunehmen und zu beurteilen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG5 stellen Behörden und damit auch die Baupolizeibehörde