a) Die Beschwerdeführenden monieren in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2021, die Baupolizeibehörde Wilderswil habe die für alle Parteien vorhandene Verkaufsdokumentation der Parzelle Nr. J.________ vor der Ausführung der Bauarbeiten im baupolizeilichen Verfahren nicht gewürdigt. Die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung stütze sich einzig auf die Begehung vor Ort am 20. April 2020. Zudem habe die Baupolizeibehörde Wilderswil im Verfahren die Wohneinheiten-Erhöhung nicht berücksichtigt, obwohl sie in ihrer Korrespondenz vom 7. Januar 2021 diese bestätigt habe.